laut unserer Satzung müssten wir bis zum 31.05.2020 eine Mitgliederversammlung einberufen und den Vorstand neu wählen. Doch laut Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und zur Bewältigung ihrer Folgen dürfen z.Z. keine Versammlungen abgehalten werden.
Laut Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 gibt es folgende Ausnahmeregelung:
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Nach digitaler Beratung und einstimmiger Beschlussfassung seitens des Vorstands schlagen wir unseren Mitgliedern die Anwendung dieser Ausnahmeregelung vor. Wenn seitens der Mitglieder keine Dringlichkeit der Einberufung der MV oder im Zusammenhang mit der Neuwahl des Vorstands eingefordert wird, warten wir noch ab, wie sich die Situation um die Coronakrise weiterentwickelt.
Sollte sich die Genehmigungslage bis zum 30.09.2020 nicht ändern, müssen wir die MV, die Wahl und Beschlüsse im Sinne von (2) einschließlich 2.1. und 2.2. und (3) durchführen, was dann aber notwendigerweise einen erheblichen bürokratischen und technischen Aufwand zur Folge hat.